Ihre Rechtsanwälte für Familienrecht in Köln

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie umfassend im Familienrecht in Köln.

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Unsere Rechtsanwälte beraten Sie umfassend im Familienrecht in Köln.

Sie suchen einen professionellen Rechtsanwalt für Familienrecht in Köln? Als Fachanwältin für Familienrecht berät Frau Rechtsanwältin Claudia Daniela Berger Sie im Scheidungsverfahren und bei der Regelung der Scheidungsfolgen. Umfasst sind alle bei der Scheidung anfallenden Themen, insbesondere die Bereiche des Unterhaltsrechts, Zugewinnausgleich, Hausratsteilung, Sorgerechts, Umgangsrechts, die Verteilung von ehelichem Vermögen oder Immobilien.

Ebenso beraten wir Sie beim Abschluss einer notariellen Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Als Fachanwältin für Familienrecht erfüllt Frau Rechtsanwältin Berger die Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung, unterliegt regelmäßiger intensiver Fortbildung über die aktuelle Rechtsentwicklung im Familienrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in allen familienrechtlichen Bereichen.
Fortbildungszertifikat der Kanzlei Berger & Federenko von der Bundesanwaltskammer namens Qualität durch Fortbildung.
Die Rechtsanwaltskanzlei Berger & Federenko ist Mitglied im Anwaltverein.
Die Anwaltskanzlei Berger & Federenkosind Familienanwälte in jeder Beziehung.

Trennung

Unsere Beratung im Familienrecht beginnt so früh wie möglich, im besten Fall bereits vor der Aufhebung der Lebensgemeinschaft. Auf diesem Wege können spätere Nachteile durch treuwidrige Vermögensverschiebungen oder Kontoabhebungen vermieden werden. Die Hausratsteilung sollte nach Möglichkeit schon vor der räumlichen Trennung vorgenommen werden. Auch zu Steuerfragen und dem Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels klären wir frühzeitig auf.

Bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann, muss das Trennungsjahr abgewartet werden. Nur in absoluten Ausnahmefällen ist eine vorzeitige Scheidung, eine sog. „Härtefallscheidung“ möglich.

Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Diese erfordert eine „Trennung von Tisch und Bett“, d.h. es sollte getrennt geschlafen, gegessen, gewaschen und auch gewirtschaftet werden.

Ihre Ansprechpartnerin:

Rechtsanwältin Berger ist kompetente Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin.

Rechtsanwältin Claudia Daniela Berger
Fachanwältin für Familienrecht

Kontaktieren Sie uns:

Kleiner Griechenmarkt 40
50676 Köln
Telefon: 02 21/ 78 80 58 0
Fax: 02 21/ 78 80 58 10
mail@berger-federenko.de

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Scheidung

Bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann, muss in der Regel das Trennungsjahr abgewartet werden. Bei der einvernehmlichen Scheidung reicht es in der Regel, wenn die antragstellende Partei durch einen Anwalt vertreten ist. Die andere Partei kann dann dem Scheidungsantrag einfach zustimmen.

Das durchschnittliche einvernehmliche Scheidungsverfahren einvernehmliche Scheidungsverfahren dauert ca. 9 – 10 Monate, da die Berechnung der Rentenanwartschaften für den Versorgungsausgleich einige Zeit in Anspruch nimmt. Der Versorgungsausgleich wird auch bei der einvernehmlichen Scheidung von Amts wegen durchgeführt, wenn vertraglich keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Das Scheidungsverfahren kann sich verzögern, wenn Auskünfte über ausländische Anwartschaften eingeholt werden müssen oder einer der Ehegatten beim Ausfüllen der amtlichen Formulare nicht mitwirkt.

Es ist meist kostengünstiger, wenn die notwendige Regelung von Scheidungsfolgen, z.B. Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragt wird.

Kindesunterhalt

Wir berechnen für Sie den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und Berücksichtigung der aktuellen unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung. Ebenso sind für Unterhaltsabänderungen bei Veränderungen der finanziellen Situation oder bei Hinzutreten weiterer Kinder oder neuer Partner zuständig.

Für die Unterhaltsberechnung ist bei angestellten Personen das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate maßgeblich. Auch Sonderzahlungen, Prämien, Weihnachtsgeld oder Steuererstattungen werden berücksichtigt. Bei Selbständigen ist wegen größerer Schwankungen der Zeitraum der letzten 3 Jahre zu betrachten.

Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Bei einer kleineren oder größeren Anzahl an Berechtigten kommen Herauf- oder Herabstufungen in Betracht.

Volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, solange sie sich in der allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung befinden. Diese Ausbildung muss zielstrebig begonnen und durchgeführt werden, sonst kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Ab dem 18. Lebensjahr sind die Eltern ihren Kindern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zum Barunterhalt verpflichtet.

Wir beraten Sie gerne über die geltenden Selbstbehalte, Abzüge beim unterhaltsrechtlichen Einkommen oder die Konkurrenz der Unterhaltsansprüche bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern und Partnern.

Ehegattenunterhalt

Der Betreuungsunterhalt ist nach der Unterhaltsreform nur noch bis zum dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes gesichert. Wir beraten Sie im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung des Unterhaltsanspruchs wegen anhaltender kindbedingter oder berufsbedingter Nachteile. Ebenso informieren wir über Sie über die Möglichkeiten einer frühzeitigen Beschränkung des Unterhaltes, z.B. wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren von Amts wegen durchgeführt. Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen der amtlichen Formulare. Ebenso informieren wir über Alternativen zum gesetzlichen Ausgleich der Rentenanwartschaften, z.B. durch die Übertragung einer Immobilie oder eine Ausgleichszahlung.

Bei einer kurzen Ehe von weniger als drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten durchgeführt. In allen anderen Fällen ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Regel, wenn keine andere ehevertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Wir unterstützen Sie beim Ausfüllen der amtlichen Formulare und helfen bei offenen Fragen. Wenn Sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs umgehen möchten, erarbeiten wir mit Ihnen eine Alternative. Auch die Herausnahme einzelner Versorgungen aus dem Versorgungsausgleich, z.B. der Betriebsrente, ist möglich.

Zugewinnausgleich

Wenn Sie keinen notariellen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben Sie in der Regel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall hat jeder Ehegatte die Möglichkeit bis zu drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung einen Antrag auf Durchführung des Zugewinnausgleichs, d.h. Teilung des ehelichen Vermögens, zu beantragen. Wir berechnen für Sie Ihren Zugewinnausgleichsanspruch und setzen diesen nötigenfalls gerichtlich für Sie durch. Ebenso beraten wir über Alternativen, z.B. eine Gütertrennung, die bereits vor Rechtskraft der Scheidung vereinbart werden kann.

Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Im Zugewinnausgleich wird ein Vergleich des Anfangsvermögens (bei der Heirat) und des Endvermögens (Zustellung des Scheidungsantrags) durchgeführt. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist ausgleichspflichtig.

Der Zugewinnausgleich wird nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten durchgeführt. Der Ausgleich beginnt in aller Regel mit einer gegenseitigen Auskunft zu den Stichtagen (Anfangsvermögen und Endvermögen). Da häufig zwischen Trennung und Scheidung Vermögen abhanden kommt, besteht auch ein Anspruch auf Auskunft zum Trennungsvermögen. Wenn nachweislich Einkommen nach der Trennung verschwendet oder beiseite geschaffen wurde, ist dieses unter Umständen dem Endvermögen hinzuzurechnen.

Sorgerecht

Bei Ehegatten besteht automatisch das gemeinsame Sorgerecht für eheliche Kinder. Bei nichtehelichen Paaren kann ein gemeinsames Sorgerecht durch die Abgabe einer Sorgeerklärung vereinbart werden. Im Streitfall wird häufig nur über einen Teil des Sorgerechts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden.

Bei der Scheidung einer Ehe wird nicht automatisch über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder entschieden. In der Regel bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht, auch wenn das Kind zukünftig seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt eines Elternteils hat. Bei Streit zum Lebensmittelpunkt des Kindes wird zunächst nur über einen Teilbereich des Sorgerechts, das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden. Andere sorgerechtliche Fragen, z.B. wesentliche Schul- oder Passangelegenheit oder größere medizinische Eingriffe müssen weiterhin gemeinsam entschieden werden. Nur wenn die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht, z.B. bei nachhaltiger mangelnder Kommunikationsfähigkeit kommt eine Übertragung des gesamten Sorgerechts gegen den Willen eines Elternteils in Betracht.

Umgangsrecht

Wir erarbeiten mit Ihnen eine Umgangsvereinbarung, die vor allem die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder berücksichtigt. Nach Möglichkeit werden klare Absprachen zu den Abholzeiten, Feiertagen, Ferienzeiten und der Kommunikation zwischen den Kindeseltern getroffen.

Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Eine Umgangsvereinbarung sollte möglichst eindeutig und klar gehalten werden, um erneute Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern zu vermeiden. Es sollten auch Absprachen zu ausgefallenen Terminen, Feiertagen und Ferienzeiten getroffen werden. Das Gesetz sieht keinen festbegrenzten Umgangsanspruch vor. Der festgelegte Umgang muss sich am Kindeswohl orientieren und gleichzeitig die Arbeits- und Fahrtzeiten und auch die finanziellen Möglichkeiten der Kindeseltern berücksichtigten. Sehr häufig wird ein Umgang alle 14 Tage am Wochenende vereinbart.

Ehewohnung und Hausratsverteilung

Die Verteilung des ehelichen Hausrates sollte möglichst frühzeitig durchgeführt werden, um spätere Streitigkeiten um „das Kaffeeservice“ zu vermeiden. Ebenso sollte nach dem Auszug eines Partners der Mietvertrag umgeschrieben werden, um eine spätere Mithaftung für ausbleibende Mieten zu verhindern.

Wir empfehlen eine möglichst frühzeitige Durchführung der Hausratsteilung, da kurz nach der Trennung zumeist eine einvernehmliche Einigung am besten zu erzielen ist. Nach Möglichkeit sollte jeder Ehegatte einen Teil des Hausrates behalten, damit nicht eine Partei allein eine komplett neue Wohnungseinrichtung anschaffen muss. Es ist zu beachten, wer auf die Nutzung der Gegenstände unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist. Im gerichtlichen Verfahren wird der Wert von Hausratsgegenständen immer nur mit einem Bruchteil des Anschaffungspreises bemessen.

Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Für Vertragsgestaltungen sind wir für Sie der richtige Ansprechpartner. Wir gestalten Ihren Ehevertrag, um für Sie die Risiken im Falle eines Scheiterns Ihrer Ehe möglichst gering zu halten. Ebenso unterstützen wir Sie beim Abschluss einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.

Bei der Heirat möchte man meist nicht über ein mögliches Scheitern der Ehe nachdenken. Besonders bei großen Einkommens- oder Vermögensdifferenzen, Gesellschaftsbeteiligungen oder binationalen Ehen sollte man aber den Abschluss eines Ehevertrages in Betracht ziehen, um spätere gravierende Rechtsnachteile zu vermeiden. Ein Ehevertrag muss nicht zwangsläufig eine Gütertrennung bedeuten. Wir unterstützen Sie bei der Ausarbeitung Ihrer individuellen Vereinbarung. Ein Ehevertrag kann vor der Heirat, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden.

Auch die notarielle Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung ist im Rechtssinne ein Ehevertrag. In der Scheidungsfolgenvereinbarung können Vereinbarungen zum Güterstand getroffen, Ausgleichszahlungen oder Immobilienübertragungen vereinbart oder Unterhaltspflichten festgelegt werden. Ebenso kann der Umgang mit gemeinsamen Kindern oder die Verteilung des Hausrates geregelt werden.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Auch bei der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft können zahlreiche Rechtsfragen auftreten. Wir unterstützen Sie bei der Auflösung gemeinsamen Eigentums, z.B. an einer Immobilie. Ebenso ist häufig nicht bekannt, dass auch der nichtehelichen Mutter nach der Trennung Unterhaltsansprüche zustehen können.

Sofern aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, ergeben sich im Vergleich zu ehelichen Kindern beim Kindesunterhalt und Umgangsrecht keine Besonderheiten.

Darüber hinaus steht der nichtehelichen Mutter mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ein eigener Unterhaltsanspruch zu, der sich jedoch an ihrem vorgeburtlichen Einkommen, nicht an dem Einkommen des anderen Elternteils orientiert.

Auch bei längerer Kindesbetreuung gibt es bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf Teilhabe an den Rentenanwartschaften des anderen Elternteils, wie dies bei der Ehe durch den Versorgungsausgleich geregelt ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit durch vertragliche Vereinbarung eine solche Verpflichtung einzurichten.

Haben Sie Fragen?

Nutzen Sie unsere jahrelange Erfahrung auf jedem Rechtsgebiet und nehmen Sie Kontakt mit uns auf, damit wir einen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbaren können.

Telefon: 0221/ 78 80 58 0
Fax: 0221/ 78 80 58 10
E-Mail: mail@berger-federenko.de

Berger & Federenko Rechtsanwälte
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